Ahlborn Mess- und Regelungstechnik GmbH (folgend auch „Lizenzgeber“ genannt)
Lizenz- und Nutzungsbedingungen
Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Benutzung des Programmes „ALMEMO-Control“ durch den Endanwender (folgend auch „Lizenznehmer“ genannt) aufgeführt. Durch Installation der Software erklären Sie sich ausdrücklich mit diesen Vertragsbestimmungen einverstanden. Daher lesen Sie bitte den nachfolgenden Text sorgfältig durch. Wenn Sie mit den Vertragsbestimmungen nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht installieren.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer auf unbegrenzte Dauer und kostenlos das Standardprogramm „AMR Control" (nachstehend „Software“ genannt) sowie gegebenenfalls dazugehörige Medien, Bedienungsanleitungen, sonstige gedruckte Materialien, Dokumentationen im "Online"- oder elektronischen Format nach Maßgabe dieser Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
(2) Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber. Solche Leistungen werden auf Grundlage von gesondert geschlossenen Vereinbarungen erbracht.
(3) Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen des Lizenznehmers gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Installation der Software und Leistungsumfang
(1) Der Lizenznehmer erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
(2) Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Lizenznehmers nimmt dieser selbst vor.
§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
(2) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software für eigene Zwecke zu nutzen.
(3) Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (so weit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
(4) Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(5) Der Lizenznehmer darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn der Lizenzgeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat und sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt.
(6) Dem Lizenznehmer ist untersagt, die Software zurückentwickeln, zu entkompilieren oder zu disassemblieren, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das Original nachzuahmen.
(7) Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d, 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
(8) Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.
§ 4 Pflichten des Kunden
(1) Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen reproduzierbar sind.
(2) Der Lizenznehmer trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff oder mit der Bedienung der Software nicht vertrauter Dritter zu schützen.
§ 5 Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Lizenznehmer stammenden Gründen resultieren. So weit Mängel vorliegen, stehen dem Lizenznehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(2) Für Software, die vom Lizenznehmer geändert oder bei der die Systemvoraussetzungen nicht beachtetet worden ist, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
(3) Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
§ 6 Haftung
(1) Außerhalb der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Lizenzgeber unbeschränkt, so weit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Lizenzgeber haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut), nur für den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Lizenzgeber nicht. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
(2) Insbesondere haftet der Lizenzgeber für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Lizenznehmer regelmäßig und anwendungsadäquat eine Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(3) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehend Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
(3) Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Holzkirchen, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.